Wellness

Baugenehmigung-  JA - NEIN  - Anzeigepflichtig

Carport oder Garage  

 

Gemäß § 55 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) Absatz 2 Nr. 2 ist die Errichtung dieser baulichen Anlage baugenehmigungsfrei, jedoch ist die Zustimmung der Stadt erforderlich.

Das Vorhaben muss den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der BbgBO entsprechen.
Bauordnungsrechtlich sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten (Nebenanlagen) mit nicht mehr als 75 m3 umbautem Raum mit nicht mehr als 3 m Wandhöhe auch ohne Abstandsflächen unmittelbar an der Grundstücksgrenze unter Beachtung des § 6 Abs. 10 BbgBO zulässig.
Die an den Grundstücksgrenzen errichteten Außenwände (ein evtl. Dachüberstand wird mit eingerechnet) dürfen insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten. Die Höchstgrenze von 15 m bezieht sich auf sämtliche Garagen- und Nebengebäude, deren Außenwände den 3 m Abstand zur Grenze unterschreiten. 
Die Dachentwässerung hat auf dem eigenen Grundstück zu erfolgen.
Das Grundstück befindet sich im Gebiet der örtlichen Bauvorschrift "Gestaltungssatzung Waldsiedlung". Haupt- und Nebengebäude haben ein harmonisches Ensemble zu bilden. 

Reichen Sie bitte bei Neuerrichtung einen formlosen Antrag sowie einen Lageplan des Grundstücks mit Kennzeichnung und Angabe der Maße der vorhandenen baulichen Anlagen (L,B,H) ein und kennzeichnen Sie den geplanten Standort des Schuppens mit Angabe der Maße (L,B,H)."